Datensicherheit gem. DSGVO

Anonym­­­isier­­ung & Pseudo­­­­nymi­­sier­ung

Anonymisierung

… meint dabei nach § 3 Abs. 6 BDSG

„das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.“

Als Beispiel eignen sich Wahlen – diese sind geheim und somit auch anonym. Zwar lässt sich letztlich noch nachvollziehen, wer gewählt hat und wer nicht. Aber es lässt sich nicht konstruieren, welcher Wahlzettel zu welchem Wähler gehört. Bei der Anonymisierung ist also letztlich entscheidend, dass eine Identifizierung der natürlichen Person nicht möglich ist.

Pseudo­nymisierung

… ist dagegen nach § 3 Abs. 6a BDSG

„das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.“

Beispiele wären etwa eine E-Mail-Adresse wie hasi123@website.de oder die Personalnummer im Unternehmen. Wichtigstes Merkmal bei der Pseudonymisierung ist, dass hier Daten so zusammengeführt werden können, dass man den Originalnamen wieder zuordnen kann.